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Immobilien Rategeber  
Erwerb von polnischen Immobilien durch Ausländer
Das Gesetz über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer von 1920 regelt die Eigentumsrechte von Ausländern an Grund und Boden sowie Immobilien. Die jüngsten Neuerungen des Gesetzes erfolgten im Ergebnis des EU-Beitritt Polens zur EU am 1. Mai 2004, und sehen eine vorteilhafte Behandlung von EU-Bürgern und Staatsbürgern aus anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EEA) vor. Als „Ausländer“ gelten:
  • natürliche Personen, die keine polnische Bürger sind,
  • Rechtspersonen mit Firmensitz im Ausland,
  • zwischen den o.g. Personen, oder nach ausländischem Recht gegründete Unternehmen mit Firmensitz im Ausland,
  • eine Partnergesellschaft oder ein Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit mit Firmensitz in Polen, die von den o.g. unmittelbar bzw. mittelbar kontrolliert wird.
  • Erwerb durch EU-Bürger/andere EEA-Staatsbürger Für den Erwerb von Immobilien durch EU-Bürger/andere EEA-Staatsbürger ist keine Genehmigung erforderlich. Jedoch existiert innerhalb der Übergangszeiten eine Reihe von erwähnenswerten Ausnahmeregelungen. Sie betreffen:
  • den Erwerb von landwirtschaftlicher Nutzfläche bzw. Forsten in den ersten 12 Jahren nach dem EU-Beitritt Polens;
  • den Erwerb von „Zweitwohnsitzen“ innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem EU-Beitritt.
  • Ungeachtet der vorbenannten Übergangsregelungen ist der Erhalt einer Genehmigung in nachfolgend genannten Fällen nicht notwendig:
  • Für den Erwerb von landwirtschaftlicher Nutzfläche in den Wojewodschaften Dolnoslaskie, Kujawsko-Pomorskie, Lubuskie, Opolskie, Pomorskie, Warminsko- Mazurskie, Wielkopolskie und Zachodnio-Pomorskie nach einer auf sieben Jahre begrenzten Pachtzeit, in der der Ausländer einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und über eine legale Aufenthaltsgenehmigung auf dem Territorium der Republik Polen verfügt.
  • Für den Erwerb von landwirtschaftlicher Nutzfläche in den Wojewodschaften Lubelskie, Łódzkie, Małopolskie, Mazowieckie, Podkarpackie, Podlaskie, Slaskie, Swietokrzyskie nach einer auf drei Jahre begrenzten Pachtzeit, in der der Ausländer einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und über eine legale Aufenthaltsgenehmigung auf dem Territorium der Republik Polen verfügt.
  • Für den Erwerb von „Zweitwohnsitzen“: - falls der Käufer legal sich innerhalb von vier Jahren ständig auf dem Territorium der Republik aufgehalten hat, bzw. - für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit im Bereich touristischer Dienstleistungen.
  • Erwerb durch Ausländer, die nicht EU-Bürger oder EEA-Staatsbürger sind Im Allgemeinen erfordert der Erwerb von Grund und Boden oder die Übernahme des Nießbrauchrechts, gleichermaßen auch die Übernahme von Anteilen an einem Unternehmen mit Sitz in Polen, das den Rechtstitel bzw. das Nießbrauchrecht an Grund und Boden besitzt, eine Genehmigung des Ministers für Innere Angelegenheiten und Verwaltung. Der Erwerb von Aktien börsennotierter Unternehmen ist jedoch nicht genehmigungspflichtig Genehmigungen werden von der Abteilung Genehmigungen und Lizenzen (Departament Zezwolen i Koncesji) des Ministeriums für Innere Angelegenheiten und Verwaltung in Form einen Bescheids nach Prüfung eines entsprechenden Antrags des Ausländers erteilt. Die Genehmigung ist ein Jahr nach Ausstellungsdatum gültig. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kommen die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts zur Anwendung. Gegenwärtig benötigt ein Ausländer in den nachfolgend genannten Fällen keine Genehmigung:
  • Erwerb einer unabhängigen Wohnimmobilie gemäß Definition im Gesetz über das Eigentum von Wohnimmobilien vom 24. Juni 1994, einschließlich separater Räumlichkeiten (Garagen) bzw. anteiliges Eigentum an diesen;
  • Kauf von Immobilien durch Ausländer, die mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre in Polen gelebt haben, von dem Tag an gerechnet, an dem sie eine Daueraufenthaltsgenehmigung erhalten haben;
  • Kauf von Immobilien durch Ausländer, die mit polnischen Bürgern/innen verheiratet sind und in Polen mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre gelebt haben, von dem Tag an gerechnet, an dem sie die eine Daueraufenthaltsgenehmigung erhalten haben, und insofern die Immobilie zu einem Teil des ehelichen Vermögens wird;
  • Erwerb von Immobilien durch Ausländer, wenn sie am Tage des Erwerbs berechtigt sind, den Eigentümer zu beerben, sofern der Eigentümer des Rechtstitels an dem Eigentum mindestens fünf Jahre lang Inhaber der Erbpachtrechts bzw. Eigentümer war;
  • Kauf eines Grundstücks durch eine Partnergesellschaft oder ein Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit mit Firmensitz in Polen, die von den unter 1., 2. und 3. genannten. unmittelbar bzw. mittelbar kontrolliert wird, im Einklang mit deren satzungsmäßigen Zwecken, sofern die Gesamtfläche des Grundstückes im Stadtbereich 0,4 ha nicht überschreitet;
  • Erwerb einer Immobilie durch Ausländer als Bank und gleichzeitigem Hypothekengläubiger, im Resultat einer ergebnislosen Auktion bei Zwangsvollstreckungen;
  • Erwerb bzw. Übernahme von Aktien bzw. Anteilen an Unternehmen durch eine Bank mit juristischer Rechtspersönlichkeit (s. Art. 3e des Gesetzes) aufgrund von Ansprüchen der Bank aus Bankdienstleistungen.
  • Die Ausnahmeregelung betr. der Einholung von Genehmigungen gilt nicht für Immobilien, die in Grenzgebieten gelegen sind, desgleichen, wenn die Gesamtfläche des in landwirtschaftlichen Gebieten gelegenen Grund und Bodens die Fläche von 1 ha übersteigt. Eine Genehmigung kann nur dann zurückgenommen werden, falls dies sozialpolitische Aspekte, Fragen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der Gesundheitsschutz erfordern. Erteilte Genehmigungen Im Jahr 2003 hat der Minister für Innere Angelegenheiten und Verwaltung 1.580 Genehmigungen für den Kauf von Liegenschaften bzw. Immobilien an Ausländer erteilt. Die meisten von ihnen (1.128) betrafen ausländische Unternehmen, die in Polen Investitionen tätigten. 412 Genehmigungen wurden zwecks Erwerb von Aktien bzw. Anteilen an polnischen Gesellschaften ausgestellt, die Immobilien in Polen eigneten. Im Jahre 2002 erhielten ausländische Unternehmen im Rahmen von Investitionsvorhaben Genehmigungen für den Erwerb von ca. 4.500 ha Grund und Boden, bei 452 Einzelpersonen waren es Genehmigungen für ca.220 ha. Die Genehmigungen betrafen vor allem Grund und Boden in Zentral- und Südwestpolen. Im Jahre 2003 wurden die größten Flächen von Unternehmen und natürlichen Personen aus den Niederlanden und Deutschland erworben. Nach Angaben des Ministeriums für Innere Angelegenheiten und Verwaltung erhielten in den Jahren 1990-2003 Ausländer die Erlaubnis erteilt, insgesamt etwa 38.883 ha Grund und Boden in Polen zu erwerben. Geschäftsabschlusskosten
  • Erwerb eines Unternehmens: Stempelgebühr für Firmenanteile: 1 %;
  • Erwerb einer Immobilie:
  • - Liegenschaft: keine MwSt., Stempelgebühr: 2 %, - Gebäude: falls MwSt.-Zahler -MwSt. 22 %, keine Stempelgebühr, falls Nicht-MwSt.-Zahler -Stempelgebühr 2 %, keine MwSt.;
  • Leasing: MwSt. 22 %.
  • Zusätzlich anfallende Kosten
  • Genehmigungsgebühr: 1.000 PLN; falls zutreffend;
  • Notargebühr: abhängig vom Immobilienwert, Maximalwertbemessung wie folgt: bis 10.000 PLN – 3 % bis 20.000 PLN – 300 PLN + 2 % des Betrags über 10.000 PLN bis 50.000 PLN – 500 PLN + 1 % des Betrags über 20.000 PLN über 50.000 PLN – 800 PLN + 0,5 % des Betrags über 50.000 PLN
  • Gerichtskosten: vertragsabhängig;
  • Vermittlungsgebühr: - Kauf: 1 - 2 % des Vertragswertes, - Pacht: 10 - 15 % des jährlichen Pachtzinses plus MwSt., in der Regel vom Besitzer zu entrichten.
  • Immobiliensteuer
  • Die Höhe der Immobiliensteuer wird auf der Grundlage der jährlich vom Minister der Finanzen erlassenen Höchstsätze von der Gemeinde festgelegt (s. auch Abschnitt VII).
  • Die jährliche Nießbrauchsteuer ist auf 3 % des Wertes der Erbpacht, bei Wohnungsbaugrundstücken auf 1 %, festgesetzt.
  • Eigentümer von bestimmtem Immobilienarten, einschließlich Besitzer von Agrarflächen, müssen eine Agrarsteuer bezahlen. Die Höhe hängt von der Größe, dem Typ, der Bonität und dem jeweiligen Steuerbezirk ab.
  • (Quelle: UNIDO - "BUSINESS IN POLEN" Juli 2004)

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